Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.02.2013 - 20 W 55/13 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 156 KostO
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde auf Anweisung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prüfung der Zulässigkeit einer durch einen Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde eingelegten Kostenbeschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 156
Prüfung der Zulässigkeit der durch einen Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde eingelegten Kostenbeschwerde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kassel, 15.06.2012 - 3 OH 18/12
- OLG Frankfurt, 20.02.2013 - 20 W 55/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 08.11.1994 - 10 W 123/94
Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2013 - 20 W 55/13
Auch bei der hier vorliegenden Beschwerde des Notars als Kostengläubiger auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dessen Beschwerde vorliegen, denn auch die Dienstaufsicht kann nach § 156 Abs. 7 KostO nur die Anweisung eines an sich zulässigen Rechtsmittels geben; sie ist selbst mangels eigener Beschwer nicht beschwerdeberechtigt (…vgl. die Nachweise bei Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 57; zum alten Recht: OLG Düsseldorf DNotZ 1996, 324;… Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 909 m. w. N. ). - BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11
Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2013 - 20 W 55/13
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. - OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.02.2013 - 20 W 55/13
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist.